Gerichtsurteil zum Schichtdienst

Zeitzuschläge für Kurzschichten nur bei außerplanmäßiger Anordnung gerechtfertigt

Unter Aktenzeichen 6 AZR 220/04 hat das BAG (Bundesarbeitsgericht) am 12.05.2005 die Klage abgewiesen über die Vergütung von tariflichen Arbeitszeitzuschlägen für außerplanmäßige Kurzeinsätze.

Tatbestand:

Der Kläger ein Lokführer für örtlichen Zusatzbedarf fordert vom beklagten Schienenverkehrsbetriebe die Vergütung von tariflichen Arbeitszeitzuschlägen für außerplanmäßige Kurzeinsätze. Die Arbeitszeiten von ÖZB-Lokführern werden anhand eines Ruhetageplans angekündigt. Mit der Aushändigung von Dienständerungsblättern etwa 8 bis 10 Tage im Voraus werden Arbeitseinsatz und Arbeitszeiten konkretisiert. Dennoch können diese Einsätze noch recht kurzfristig geändert werden. Der Kläger war der Ansicht, dass ihm die Vergütung von Zeitzuschlägen zustehe, da der Meinung war diese stände ihm generell für Kurzschichten zu. Das Gericht wies die Klage ab.

Begründung:

Im Tarifvertrag ist festgelegt: „Bei außerplanmäßigen Kurzeinsätzen erhält der Arbeitnehmer einen Zeitzuschlag in Höhe von 4 Stunden; bereits geleistete Arbeitszeit von mehr als 2 Stunden wird hierauf angerechnet." Den Begriff „außerplanmäßig“ bezog das Gericht auf die Dienstpläne der Angestellten und nicht auf die Fahrpläne der Züge. Das bedeutet, dass ein „außerplanmäßiger“ Einsatz nur dann stattfand, wenn sich dieser nicht im Dienstplan des Klägers wiederfand, aber vielleicht in einem eines anderen Lokführers. Die ausgegeben Ruhepläne sind zudem nicht als Dienstplan anzusehen. Vielmehr bilden erst die Dienständerungsblätter einen vollwertigen Dienstplan. Der Zeitausgleich für außerplanmäßige Dienste soll den Arbeitnehmer für evtl. längere Wegezeiten als auch für die Beeinträchtigung seiner Freizeit entschädigen. Der Anspruch des Klägers konnte nicht festgestellt werden, da dieser nicht darlegen konnte, dass die Einsätze außerplanmäßig erfolgten.





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