Gerichtsurteil zum Schichtdienst

Schichtzulagen sind nur dann gerechtfertigt, wenn der Schichtplanwechsel einem Muster folgt

Mit seinem Urteil vom 21. Juli 2015 (AZ: OVG 6 B 8.15) hat das OVG Berlin-Brandenburg festgestellt, dass Schichtzulagen nur unter bestimmten Voraussetzungen gewährt werden müssen. Mit dieser Entscheidung wurde das ursprüngliche Urteil vom Verwaltungsgericht Potsdam vom 21. November 2012 geändert.

Sachlage:
Der Kläger, ein Kriminalobermeister im Polizeidienst forderte eine Schichtzulage für den Zeitraum Sep. 2010 bis Okt. 2011. In diesem Zeitraum wurde der Beamte in verschiedenen Schichten von Frühschicht von 6 bis 14 Uhr, Spätschicht von 14 bis 22 Uhr und einer Tagesschicht von 7 bis 15 Uhr eingeteilt. Die Aufstellung des Dienstplans erfolgte monatsweise. Der Dienstplan sah jeweils vor, dass von den insgesamt 14 Beamten täglich 2 in der Früh- und 2 in der Spätschicht arbeiteten. Die restlichen absolvierten die Tagesschicht. Dabei berücksichtigte der Dienstplanersteller größtenteils die Wünsche der Beamten.

Das Verwaltungsgericht Potsdam sprach dem Kläger die Zahlung einer Schichtzulage zu, da der Beamte stets Schichtdienst absolvierte. Das Gericht sah es als erwiesen an, dass der Beamte durch das Schichtsystem den gravierenden Belastungen hinsichtlich der stetigen Umstellung des Lebens- und Arbeitsrhythmus ausgesetzt sei. In nächster Instanz korrigierte das OVG Berlin-Brandenburg das Urteil und gab dem Beklagten Recht. Demnach folgt der festgelegte Einsatz im Dienstplan keinem festgelegten und wiederholenden Muster, welches einen ständigen Wechsel der Schichten nach sich zieht. Das Gericht sah sich nicht in der Lage feste Regelungen bzgl. der Zuweisung der Schichten zu erkennen. Dies sei aber Voraussetzung um Anspruch auf eine Schichtzulage zu haben.





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