Gerichtsurteil zum Schichtdienst

Pausen

Laut Arbeitszeitgesetz muss ein Arbeitnehmer spätestens nach 6 Stunden Arbeitszeit seine Tätigkeit für 30 Minuten ruhen lassen und Pause machen. Dabei ist allein der Arbeitgeber dafür verantwortlich, dass sein Arbeitnehmer auch die Pause macht. Die Arbeitnehmer können in dieser „freien“ Zeit machen was sie wollen. Sie können sowohl die Wirkungsstätte als auch das Gelände verlassen. Der Chef kann nicht verlangen, dass der Mitarbeiter „in Reichweite“ verbleibt um bei Bedarf kurzfristig die Pause beenden zu können. In seinem Urteil richtet sich das Landarbeitsgericht LAG in Köln (5 Sa 376/13) ausschließlich an die Arbeitgeber, die dafür Sorge zu tragen haben, dass der Arbeitnehmer auch seine Pausen einhält. Um zu belegen, dass Pausen gewährt wurden und diese zur Einhaltung angesetzt waren, müssten diese unter Angabe der Anfangs- und Endzeit als auch anhand ihrer Dauer in den Dienstplan eingetragen werden. So wäre der Arbeitgeber in der Lage die Pausen festzulegen. Arbeitet ein Arbeitnehmer seine Pausen durch, der Chef duldet dies oder hat dem Arbeitnehmer die Pausenregelung allein überlassen obliegt die Beweislast beim Arbeitgeber, dass der Angestellte seine Pausen auch tatsächlich genommen hat. Der Arbeitgeber hat seine Arbeitnehmer ausdrücklich für den Zeitraum der Pause freizustellen. Während der Pause muss der Angestellte weder erreichbar noch direkt ansprechbar für seinen Chef sein. Dadurch ist eine Rufbereitschaft in irgendeiner Weise nicht rechtens während einer Pause. Es bleibt festzuhalten, dass der Arbeitnehmer im Falle eines Rechtsstreits nicht die Beweislast zufällt darzulegen keine Pausen bekommen zu haben, sondern beim Arbeitgeber liegt zu beweisen, dass der Angestellte ordnungsgemäß seine Pausen genommen hat.





Haben Sie Fragen zur Schichtplanung?

Tel. +49 (0)911 977 982 32
Mo-Fr: 8 bis 16 Uhr
Bitte um Rückruf

Gerichtsurteile zum Schichtdienst