Gerichtsurteil zum Schichtdienst

Vorherige mündliche Absprachen zum Einsatz im Dienstplan steht einer Arbeitnehmergemeinschaft nicht entgegen

Das LAG Berlin-Brandenburg hat am 08.02.2012 unter dem Aktenzeichen 15 Sa 2287/11 festgestellt, dass auch ein Angestelltenverhältnis besteht, wenn der Dienstplan nur nach vorheriger Absprache mit dem Arbeitnehmer erstellt wird.

Tatbestand:
Eine Cutterin ist nicht programmgestaltend an der Gestaltung eines regionalen Nachrichtenmagazins beschäftigt. Der Arbeitgeber sieht in der Cutterin eine freie Mitarbeiterin, die Klägerin sieht sich als Angestellte. Nun hat der Arbeitgeber die Einsatzzeiten von bisherigen 10 Tagen pro Monat auf 8 pro Monat reduziert. Zudem ist der Arbeitgeber der Ansicht, dass die Cutterin programmgestaltend tätig ist. Diese Tatsache ergäbe sich bereits aus dem Berufsbild der Cutterin bzw. Filmeditors. Durch die Fülle des Materials könnte die Klägerin sowohl Beiträge für eine seriöse Nachrichtensendung als auch welche für ein Boulevard-Magazin erstellen. Die Parteien streiten über das Angestelltenverhältnis. Das Gericht verurteile den Arbeitgeber dazu die Cutterin an 120 Tagen im Jahr zu beschäftigen. Da diese nicht programmgestaltend tätig ist, geht das Gericht davon aus, dass die Klägerin in einem festen Arbeitsverhältnis steht.

Begründung
Das Gericht begründete seine Entscheidung mit der Anerkennung, dass die Klägerin nicht programmgestaltend tätig sein. Ihr gestalterischer Einfluss sei nur sehr gering einzuschätzen, da keine abendfüllenden Spielfilme produziert würden, sondern lediglich Nachrichten mit einer Länge von 2 bis 3 Minuten. Hier steht die Darstellung von Nachrichten im Vordergrund und nicht die Produktion künstlerischer Werke. Zudem konnte das Gericht keine weiteren Anzeichen einer freien Mitarbeit erkennen. Die möglichen Einzelabsprachen hinsichtlich der Erstellung der Dienstpläne kann hier nicht als so einflussreich angesehen werden, dass von einer anderen Beurteilung ausgegangen werden kann. Des Weiteren würde von der Klägerin eine stetige Dienstbereitschaft erwartet.





Haben Sie Fragen zur Schichtplanung?

Tel. +49 (0)911 977 982 32
Mo-Fr: 8 bis 16 Uhr
Bitte um Rückruf

Gerichtsurteile zum Schichtdienst