Gerichtsurteil zum Schichtdienst

Angekündigte Krankheitsausfälle können zur außerordentlichen Kündigung führen

Unter Aktenzeichen 11 Ca 3182/07 urteilte das ArbG Köln am 11. März 2008, dass ein Arbeitnehmer außerordentlich gekündigt werden darf, wenn dieser einen Krankheitsausfall ankündigt, weil er nicht die gewünschte Freistellung durch den Dienstplan erhalte. Dieses Kündigungsrecht des Arbeitgebers besteht auch dann, wenn im Nachhinein tatsächlich eine Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde.

Tatbestand:
Die Klägerin wehrt sich gegen die außerordentliche Kündigung und fordert die Rücknahme als auch die Zahlung ausstehenden Lohns. Die beklagte Partei, ein Altenpflegeheim mit mehr als 10 Arbeitnehmern, besteht darauf, dass die Klägerin ihren krankheitsbedingten Ausfall angekündigt hat, nachdem diese anhand einer Dienstplanänderung zu einem ungeplanten Einsatz herbeibestellt wurde. Die Klägerin bestreitet diesen Umstand und erklärte, dass sie bereits seit Wochen unter Krankheitssymptomen gelitten habe und an den besagten Tagen tatsächlich aufgrund einer Erkrankung nicht arbeitsfähig war.

Entscheidungsgründe

Das Gericht sah die Klage als unbegründet an. Ein Arbeitsverhältnis kann aus wichtigem Grund fristlos gekündigt werden. Allerdings müssen hierfür Tatsachen vorliegen, die eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zumuten können. Auf eine Fristsetzung oder Abmahnung kann verzichtet werden, wenn u.a. der Schuldige Leistungen endgültig verweigert oder andere besondere Umstände vorliegen. Bei einer verhaltensbedingten Kündigung kommt das sog. Prognoseprinzip zum Tragen. Hier dient die Kündigung nicht zur Durchsetzung von Sanktionen, sondern zur Vermeidung weiterer Vertragspflichtverletzungen. Die Arbeitgeberin konnte nach Ansicht des Gerichtes nicht davon ausgehen, dass die Klägerin zukünftig nicht wieder auf das Mittel der „Krankschreibung“ zurückgreifen würde um ihre Freizeit in ihrem Sinne durchzusetzen. Durch die Aussagen von Zeugen kam das Gericht zu dem Entschluss, dass die Klägerin keine Symptome einer Erkrankung zeigte und zudem ihren Ausfall durch eine Krankschreibung angekündigt hatte. Auch die vorgelegten Attests und Schreiben der Ärzte konnten nicht überzeugen.





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